Startseite Texte zur Prägetätigkeit von Städten

Kupfer-Münzen Westfalens
nebst historischen Nachrichten

Joseph Weingärtner
Paderborn 1872-1875

Hier Auszug aus dem allgemeinen Teil.


Einleitung

Die Kupfer-Münzen von Westfalen bieten sowohl dem Münzforscher als auch dem Münzsammler ein besonderes Interesse; dem ersteren schon deshalb, weil hier Erscheinungen und Eigentümlichkeiten vorkommen, wie in keinem anderen Lande: hier finden wir vielfach an einem und demselben Orte gleichzeitig eine Münzstätte des Bischofs, des Domkapitels und der Stadt; selbst Dynasten unbedeutender Gebiete üben das Münzrecht aus, während ihr Städtchen ebenfalls Münzen schlägt. Hie und da prägt man 2 - 3 Jahrhunderte hindurch fast jährlich, an anderen Orten nur in Einem oder in 2 - 3 Jahren. In einzelnen Ländern können die Münzen, wenn auch nicht in Bezug auf Gehalt, aber doch hinsichtlich der Präge mit denen der jetzigen Zeit konkurrieren, in anderen sind sie fast sämtlich so schlecht, dass man sie samt und sonders für Nachschläge erachten möchte. Wohl in keinem Lande Deutschlands kommen von einer in demselben Jahre geprägten Münze so zahlreiche Verschiedenartigkeiten der Stempel vor, als es hier der Fall ist; häufig beschränken sie sich auf Abkürzungen der Worte um einen oder ein Paar Buchstaben, auf Verzierungen, Scheidezeichen u.s.w. Als Beispiel mag hier angeführt werden das Sechs-Pfenning-Stück des Bischofs Franz Arnold in Paderborn von 1706, von dem mir über 50, grösstenteils in meiner Sammlung befindliche Stempel bekannt sind. Dass in damaliger Zeit die baldige Abnutzung der Stempel die Anfertigung neuer häufig notwendig machte, ist selbstredend; weshalb die Stempelschneider aber stets wieder die vielen Abänderungen vornahmen, ist auffallend und nicht zu begreifen.

Die erheblichste Abweichung von andern Ländern liegt aber in den verschiedenen Münzsorten: vom Heller, nach Unterschied 1/2 Pfenning bis 12 Pfenning sind sie sämtlich mit einziger Ausnahme von 11 Pfenning vertreten, ausserdem kommen jedoch mehrfach 1½ Pfenning vor; sodann III und II Solidi (Schilling); ferner 21 - 15 - 10½ Heller, 1 und 1/4 Stüber.

Westfalen hat sich darin vor allen, nicht blos deutschen, sondern auch - mit Ausnahme Englands - europäischen Ländern ausgezeichnet, dass es während des ganzen Mittelalters, und auch während der weitern Jahrhunderte im Münzwesen nicht blos mit völliger Ehrlichkeit, sondern auch nach der richtigsten Münzpolitik verfuhr. Dass das Land von nur mässigem Umfange, ohne alle Bergwerke, dessen Haupt- Handels- und Seestädte - Bremen, Köln und Amsterdam - ausserhalb seiner Grenzen lagen, unter den argen Münzwirren der Nachbarländer mit leiden musste, war unausbleiblich, aber unverkennbar ist es, dass die westfälischen Münzherrn nicht blos diese Wirren weniger, als alle anderen gewinnsüchtig auszubeuten strebten, sondern dass sie die Massregeln, die man zu ergreifen wusste, um sich der schlimmen Folgen jener Wirren zu erwehren, bereitwillig förderten. Zu diesem Zwecke, somit um eine Beeinträchtigung durch die Flut der fremden Scheidemünzen abzuwenden, führte man gegen die Mitte des 16. Jahrhunderts die kupfernen Münzzeichen ein, hauptsächlich also als ein heimisches Zahlmittel. Dass aber die Ausmünzung der Kupfer-Münzen auch aus einem wirklichen Mangel an Scheide-Münzen, wenigstens am Ende des 16. Jahrhunderts, hervorgegangen war, zeigt das bei der Münzgeschichte von Bochold näher zu berührende Schreiben des dortigen Rats an den zu Coesfeld. Dass aber demnächst im 17. Jahrhundert vielfach von einzelnen Städten mit der Ausmünzung der Kupfer-Münzen in zu grossem Masse vorangegangen wurde, dies beruht lediglich in den bedeutenden Schulden, welche durch die Kriege, namentlich den 30jährigen, entstanden waren.

Münzsammler werden nach meinen langjährigen Erfahrungen in Bezug auf mehrere Länder und Städte Westfalens nie zum Abschluss kommen, zumal nicht hinsichtlich der verschiedenen Stempel; dies gilt insbesondere von den Münzen des Bistums Paderborn, der Städte Hamm und Soest, und hauptsächlich von Wiedenbrück. Von mehreren hundert westfälischen Kupfer-Münzen kommt zwar das beschriebene Stück nur in meiner Sammlung vor, indessen unterliegt es keinem Zweifel, dass in manchen anderen Sammlungen Münzen vorhanden sind, die nicht mit aufgenommen, und dass ebenmässig im Laufe der Zeiten noch neue aufgefunden und edirt werden. Sollten daher Münzliebhaber sich im Besitze von Münzen befinden, die nicht mit aufgenommen, so bitte ich um deren Mitteilung, um sie beim 3. Hefte in einem Anhang zu vermerken, jedoch mit Ausschluss solcher, wo blos in Bezug auf unbedeutende Gegenstände, Verzierungen und dergleichen Abweichungen vorliegen, da derartiges nur für Spezial-Sammler Interesse hat.

In Bezug auf die Abkürzungen ist folgendes zu bemerken:
K.-M. (Kupfer-Münze); P.-R. - F.-K. - K.-R. (Perlen-, Faden-, Kerb-Reif); N. (Neumann); M.-M. (Münsterisches Museum); i. m. S. (in meiner Sammlung).

Bei der Grösse ist der Münzmesser in Grote's Münzstudien [im dritten Band, S.46 ff] zum Grunde gelegt.

ALLGEMEINER TEIL

I. Quellen

...

II. Umfang und Einteilung

... Ich begreife unter den "westfälischen Kupfer-Münzen" die der nachstehenden Münzherren, die sich, nach ihrer Verwandtschaft, in Gruppen, welche ziemlich genau der Diözesan-Geographie entsprechen, ordnen lassen.

1. Das Bistum Münster.   A. Das Domkapitel.   B. Der Bischof.
    C. Die Städte: 1. Ahlen; 2. Beckum; 3. Bochold; 4. Coesfeld; 5. Dülmen; 6. Haltern;
    7. Münster; 8. Rheine; 9. Telgte; 10. Warendorf; 11. Werne.
2. Das Bistum Osnabrück.   A. Das Domkapitel. B. Der Bischof.
    C. Die Städte: 1. Osnabrück; 2. Wiedenbrück.
3. Das Herzogtum Westfalen.   A. Erzbischöflich-Kölnische.
    B. Die Städte: 1. Marsberg; 2. Werl.
4. Die Grafschaft Mark; die Städte: 1. Hamm; 2. Soest.
5. Die Stadt Dortmund.
6. Die Grafen von Bentheim.
    A. Bentheim und Steinfurt.
    B. Tecklenburg und Rheda.   1. Für Beide. 2. Für die Herrschaft Rheda.
7. Das Bistum Paderborn.   A. Der Bischof.   B. Das Domkapitel.
    C. Die Städte: 1. Paderborn, 2. Warburg.
8. Die Abtei Corvey.
9. Die Grafschaft Waldeck.
10. Die Grafschaft Pyrmont.
11. Die Gft. Lippe.
12. Die Gft. Ravensberg.
13. Die Gft. Rittberg und zwar A. gräflich und B. Die Stadt.
14. Die Stadt Herford.
15. Die Gft. Schauenburg.
16. Das Bistum Minden.   A. Der Bischof.   B. Die Stadt.
17. Die Gft. Oldenburg.
Als Anhang: Ostfriesland und Jever, welche freilich Bestandteile des niederrheinisch-westfälischen Kreises waren, die aber als Friesen-Lande vom Sprachgebrauch nie zu Westfalen gezählt gewesen sind.

Die Münzen des Königreichs Westfalen, zu welchem nur ein unbedeutender Teil von Westfalen gehörte, blieben ungeachtet des - so verkehrter Weise für dasselbe gewählt gewesenen - Namens ausgeschlossen.

III. Geldwesen und Münzsorten

Kupfer-Münzen sind in Westfalen erst seit der Mitte des 16. Jahrhunderts geschlagen; die älteste bekannte in Münster 1543; in den meisten Ländern hörte das Prägen derselben erst gegen Ende des 18. Jahrhunderts auf, nur die Stadt Osnabrück hat noch im Jahre 1805 K.-M. schlagen lassen.

Das Kupfer-Geld hatte in den drei Jahrhunderten offenbar eine verschiedene Bedeutung.

1. Bei seiner Entstehung kann es nicht als Münze in Betracht kommen, sondern nur als Marke: dies wird namentlich beim Bistum Münster unten näher dargetan werden. Es war lediglich bestimmt, interimistisch während des Monats kleine Posten an die Kapitelsbeamten zu berichtigen, während dann am Schlüsse des Monats unter Zurückgabe des gehobenen die Ausgleichung erfolgte. Mit Bestimmtheit ist jedoch anzunehmen, dass, als auch die Stadt Münster 1560 anfing, Kupfergeld zu schlagen, die Marken des Domkapitels in dem gewöhnlichen Verkehr ebenmässig als Zahlungsmittel gebraucht wurden.

2. Anders gestaltete sich die Sache im folgenden Jahrhundert: die nur in geringer Anzahl vorhandenen Marken reichten für den gewöhnlichen Verkehr namentlich in den Städten nicht mehr aus. Dazu kam, dass der grösste Teil der letztern durch den Krieg verarmt, und in Geldverlegenheit geraten war. Die Städte fanden sich daher veranlasst, mit, häufig ohne Zweifel auch ohne Genehmigung des Landesherrn K.-M. zu schlagen, die man später auf Präsentation wieder einlösen wollte; es waren somit gewisser Massen unverzinsliche, mit unter sogar auch verzinsliche-Obligationen von Anleihen, - Banknoten oder vielmehr Assignaten der städtischen Kämmerei. Bei der Münzgeschichte von Coesfeld und Soest wird sich die Richtigkeit dieser Ansicht ergeben.

Hierdurch lässt sich denn auch erklären, weshalb bei den westfälischen K.-M. Stücke von gleicher Grösse und gleichem Gewicht einen völlig verschiedenen Wert vertreten können, was z.B. bei den III Schillingen = 36 Pf., II = 24 Pf. und XII (Pf.) der Fall ist. Es waren lediglich Wertzeichen, die nicht durch ihren Metallbetrag, sondern lediglich durch die darauf geprägte Bezeichnung den des Werts der letztern darstellten. Es hatte damit dieselbe Bewandtniss als mit unserem Papiergeld, wo die Papierstücke des 1 Thlr.- und der 5 resp. 10 Thlr.-Scheine gleiche Grösse zu haben pflegen.

Von einer Kupferwährung konnte somit in der damaligen Zeit keine Rede sein; diese kam, und dies ist somit die

3. Periode, erst gegen das Ende des 17. Jahrhunderts auf, und kann man daher erst von diesem Zeitpunkte an die K.-M. für Scheide-Münzen erachten.

Bei der Beschreibung der Münzen sind, wo möglich diese drei Zeitabschnitte auseinander gehalten.

Trotz der grossen Zerrissenheit Westfalens, der vielen Länder und Ländchen sind, was die Scheide-Münzen anbelangt, gleichwohl nur zwei Münzsorten die vorherrschenden, nämlich Schillinge und Stüber.

Die ersteren finden wir im nördlichen Westfalen mit Ausnahme der Ämter Ahaus und Bochold, so wie im südlichen Engern, und zwar überall den Schilling zu 12 Pf.; dagegen gingen im Münsterischen, Paderbornschen und Lippischen 28, im Waldeckschen 24, und im Osnabrückischen 21 Schillinge auf einen Reichs-Taler.

Nach Stübern rechnete man im Amte Ahaus und Bochold, sowie im südlichen Westfalen; in beiden ersteren galt der Stüber = 8, im letzteren = 4 Pfenningen, dagegen gingen im Amte Ahaus 50, im Amte Bochold sowie im südlichen Westfalen 60 Stüber auf einen Reichs-Thaler.

Zwar kommen III Schillinge (solidi) in Münster, Warendorf und Paderborn vor, und II in Soest sowie im Herzogtum Westfalen, I Schillinge sind merkwürdiger Weise aber nirgend geschlagen, sondern nur XII Pf. Stüber finden wir nur in Bochold geprägt, und 1/4 Stüber blos in Dortmund.

Im gewöhnlichen Verkehr mag diese verschiedene Zählweise vielleicht weniger Schwierigkeiten geboten haben, desto mehr aber ohne Zweifel bei den öffentlichen Kassen; der Fürstbischof von Münster fand sich daher veranlasst, für die Ämter unterm 12. Januar 1764 ein Edikt zu erlassen, welchem eine Tabelle über die Reduktion des Münsterischen Geldes zu dem in den benachbarten Ländern: Coesfeld, Osnabrück, Kleve-Köln beigefügt war.

Einseitige Münzen kommen in Westfalen nur folgende vor:

1. Bistum Münster die Bursarien-Zeichen 32-35.

2. Stadt Paderborn ein II Pf.-Stück um 1605 (i. m. S.)

3. Tecklenburg-Rheda das von Neumann 8066 beschriebene Stück aus der Kipper-Zeit.

Zwar führt derselbe auch 5170 und 71 zwei einseitige K.-M. der Stadt Höxter an, sie gehören aber ohne Zweifel nach Süddeutschland, und nach der Ansicht von Dr. Grote wahrscheinlich nach Ulm.

Auch die einseitige Lippische K.-M., welche derselbe 10802 erwähnt, hat, wie Band V. S. 106 der Münzstudien bemerkt wird, ein so abnormes Gepräge, dass der Lippische Ursprung sehr zweifelhaft erscheint.

Endlich wird auch das No.106 aufgeführte Stück der Stadt Ahlen nicht hierher gehören.

Silber Abschläge von K.-M. sind bisher folgende bekannt geworden:
1. Münster: Domkapitel II und I Pf. von 1790 No. 70 und 71.
2. Paderborn: Wilhelm Anton 1 Pf. von 1767.
3. Stadt Coesfeld IV Pf. 1763. No. 181.
4. Stadt Dortmund 1/4 Stüber 1752.

Es war dies eine blosse Spielerei; die Münzherren liessen dieselben für gute Freunde anfertigen, und wohl nur in geringer Anzahl, denn sie sind sehr selten.

IV. Münz-Privilegien

Zur Zeit, als die ersten K.-M. in Westfalen geschlagen wurden, nämlich um die Mitte des 16. Jahrhunderts, waren die geistlichen und weltlichen Fürsten schon längst im Besitze des Münz-Regals teils durch Verleihung seitens des Kaisers, teils durch Usurpation; in Bezug auf K.-M. kann daher bei ihnen von einem besondern, seitens des Kaisers erteilten Privilegium keine Rede sein.

Was sodann die Kapitels-Münzen in den Bistümern Münster, Osnabrück und Paderborn - in der Abtei Corvey kommen keine vor - anbelangt, so kann

1. hinsichtlich der sede vacante geschlagenen (Münster 1760 und 1762, Paderborn 1617, 1618 und 1761) ebenmässig von einer Erlaubnis keine Rede sein, da das Kapitel sich als zeitiger Verwalter des Bischöflichen Stuhls zum Schlagen der Münzen für befugt erachtete.

2. In Betreff der übrigen Kapitels-Münzen, die bei besetztem Bischöflichen Stuhle geprägt sind, wird bei der Münzgeschichte von Münster und Osnabrück näher dargetan werden, dass ein Privilegium der Bischöfe nicht erteilt, vielmehr die Kapitel sich auf eine alte Gerechtsame beriefen.

Anders liegt die Sache bei den Städten: Die älteste städtische K.-M. kommt in Münster sowie in Osnabrück 1560 vor; ihr ist, wie wir unten bei der Münzgeschichte von Münster sehen werden, ohne Zweifel kein Privilegium erteilt; im Bistum Münster war überhaupt die Sachlage in Bezug auf das Münzwesen im 16. Jahrhundert in sofern eine eigentümliche, als die Stände, und vorzüglich das Domkapitel und die Städte danach strebten, das Münzrecht des Bischofs einzuschränken. So fassten die Stände 1560 den Beschluss, dass von der Stadt Münster ein eigener Münzmeister und Münzwardein anzustellen, welcher das Stifts-Münzwesen technisch bearbeiten sollte. Auch erschien eine Münzordnung des Magistrats (St. Thomae) 21. December 1562. Einige Zeit nachher, nämlich 1570, erliess aber der Bischof wiederum eine Verordnung, nach welcher zum Besten des Handels und des gemeinen Lebens geringhaltige Silber- und K.-M. ausgeprägt werden möchten. Inzwischen machten demnächst mehrere münsterische Städte, u. a. Ahlen, Haltern, Warehdorf Vorstellungen wegen Prägung von K.-M.; von den hierauf stattgehabten Erlassen ist namentlich bekannt, dass der Stadt Ahlen 1597 das Prägen von K.-M. gestattet wurde.

Mehrere andere Städte folgten mit und ohne Autorisation des Bischofs diesem Beispiel, vielfach bis zur Ungebühr; dies veranlasste den Fürstbischof Ernst durch Verordnung vom 22. Januar 1611 die sämtlichen K.-M. des Münsterlandes zu verrufen und ausser Kurs zu setzen; mit welchem Erfolge in Bezug auf die Münzen der Stadt Münster, wird unten näher dargetan werden; aber auch in Bezug auf die übrigen Städte wurde dem Befehle keine Folge geleistet, weil die geistlichen und weltlichen Stände sich passiv verhielten.

Im Jahre 1621 suchte die Stadt Telgte die Erlaubniss nach, Kupfergeld bis zum Schilling zu prägen, desgleichen Ahlen 1623 und Haltern 1624 und 1625, die ohne Weigerung erteilt wurde.

In der Kipper- und Wipper-Zeit wurden auch im Münster-Lande vielfach schlechte K.-M. geprägt, man liess es vorläufig gewähren; ein Mandat der Münsterischen Regierung vom 21. Juli 1627 dahin lautend:
"Da sich das Kupfer-Geld sosehr im Stifte vermehre, dass einige Städte dasselbe privata autoritate, ohne verlangte Bewilligung in grosser merklicher Anzahl dasselbe geschlagen, wodurch die commercia und Gewerb nicht wenig gehindert; so sollten sie dem Magistrate ihrer anbefohlener Ämter angehörender Städte auflegen, eine richtige specification aller ihrer geprägten Kupfer-Münz-Sorte, auch in welchem Werte, und wie viel von jeder Sorte geprägt seien, ihnen einreichen"
griff die Sache sehr gelinde und wahrscheinlich ohne Erfolg auf; erst ein ferneres schärferes Mandat von 1640 machte dem Unwesen ein Ende.

In Betreff der übrigen Städte Westfalens habe ich bisher nur die für Wiedenbrück und Warburg erteilten Privilegien ermitteln können; hinsichtlich der Münzen der Stadt Paderborn von 1605 beurkunden die Münzen selbst durch die Umschrift THEODORI ΛΩPON den erteilten Consens.

Das Resultat dieser Darstellung geht somit dahin, dass die Städte Westfalens teils mit, teils ohne Genehmigung der Landesherren haben K.-M. schlagen lassen; in den allerdings wenigen Fällen, wo es gelungen ist, die erteilten Consense herbei zu schaffen, sollen sie an den betreffenden Stellen mitgeteilt werden.

V. Contrasignierte Münzen

Dieselben sind von zweierlei Art:

1. Solche, die unzweifelhaft sofort nach der Prägung mit einem Nachstempel versehen wurden, die somit nur gültig waren, insofern dieser vorhanden war. Ihre Zahl ist nicht bedeutend; es gehören hierher blos die Bursarien-Münzen von Münster N. 1-30, und einige Paderborner Kapitels-Münzen. Weshalb hier sofort nach der Prägung der Nachstempel hinzugefügt wurde, ist schwer zu bestimmen.

2. In Betreff der später, oft erst mehrere Jahre nach der Ausmünzung hinzugefügten Nachstempel liegt manches, zumal in Ermangelung urkundlicher Nachrichten im Dunkeln; landesherrliche Verordnungen, durch welche die Stempelung angeordnet wurde, liegen nur vor in Bezug auf Coesfeld, Paderborn, Osnabrück, Lippe und Wiedenbrück. Es ergibt sich aus denselben, dass die Veranlassung und der Zweck lediglich darin lag, dass falsche Münzen zirkulierten, und diese beseitigt werden sollten; man ist daher zur Annahme berechtigt, dass ein gleicher Grund auch in den übrigen Fällen, wo die Verordnungen fehlen, vorlag.

Auffallenderweise gehören die gestempelten, wiewohl die Erlasse ausdrücklich bestimmten, dass die nicht gestempelten Münzen in Zukunft nicht mehr gelten sollten, zu den Seltenheiten; hieraus folgt unzweifelhaft, dass die Verordnungen in doppelter Beziehung nicht pünktlich beachtet wurden, dass nämlich eines Teils die Münzen nur in geringer Anzahl zum Stempeln eingeliefert wurden, und die ungestempelten vor wie nach kursierten.

Nachstellender Vorfall charakterisiert die früheren Zustände in zutreffender Weise, und muss daher vollständig mitgeteilt werden: der Paderborner Fürstbischof Franz Arnold erliess unter dem 17. März 1718 eine Verfügung, nach welcher die Paderborner VI Pf. binnen 3 Tagen (!) zum Stempeln eingeliefert werden sollten; dasselbe sollte in den Städten Paderborn, Warburg, Brakel, Borgentreich, Salzkotten, Nieheim, Beverungen, Dringenberg, Wünnenberg, Büren und Lichtenau erfolgen, "und die nicht gestempelten später nicht gültig sein." Paderborn hatte nun die angrenzende Grafschaft Waldeck mit seinen K.-M. förmlich überschwemmt: nach einer Urkunde im Fürstlich Waldeckschen Archive vom 21. Mai 1718 befanden sich dort im Umlaufe 9338 Thlr. 6. Schil. 6 Pf. Paderborner K.-M.; nach einem Bericht vom 29. Mai ej. waren darunter 7113 Thlr. 23 Schil. 5 Pf. in VI und IV Pf.-Stücken (u. a. in der Stadt Corbach für 1195 Thlr. 27 Schil. und in Mengeringhausen 1500 Thlr. 14 Schil. 6 Pf.); gleichwohl verweigerten die Paderborner Ämter den Waldeckern das Stempeln vorzunehmen; als die Volkmarser nach Warburg kamen, wurde solches mit dem Bemerken abgelehnt: "Der Bischof habe es so befohlen". Auf eine Anfrage oder Beschwerde der Waldecker Regierung (sie liegt leider nicht vor) beim Fürstbischöfe erging unter dem 31. October ej. der Bescheid:
"es seien zum Stempeln von den Untertanen mehr eingekommen, als der Bischof habe prägen lassen; auf die Ausländer könne deshalb keine Rücksicht genommen werden".

Die Nachstempel bestehen entweder in dem betreffenden Wappen oder im Namenszug des Regenten oder endlich in einer Zahl. Das Wappen kommt am häufigsten vor; der Namenszug nur bei den Münzen der Paderborner Bischöfe; Zahlen finden sich nur:

1. auf dem XII Pfgst. ohne Jahrz. vom Herzogtum Westfalen, nämlich 32;

2. dem IV Pfgst. der Stadt Paderborn von 1622, u. zwar 38;

3. VI Pfgst. der Stadt Soest ohne Jahrz., 38;

4. dem Warburger IV Pfgst, mit Ferdinand Ep., - 39, somit unzweifelhaft 1632-38-39;

5. dem Münster. VI Pfgst. von 1602 mit der Jahrz. 1660 u.

6. dem IV Pfgst. von 1602 mit 1639.

Auf den Stücken 3. 4. 6. ist zudem auch noch der Zahl das Wappen hinzugefügt.

Ganz singulär sind die Nachstempel auf den Stücken der Stadt Münster N. 216, nämlich ein Federbusch in der Gestalt eines Fächers.

Auf folgenden 2 Stücken rühren die Stempel unzweifelhaft von Privat-Personen her:

1. Das auch von Neumann 5203 angeführte Paderborner VI Pf.-Stück von 1718 mit einem galoppierenden Pferde. Zunächst ist zu bemerken, dass das Pferd fast die ganze Fläche im Felde einnimmt, dass mithin ein Einschlag, der von allen bekannten, in Bezug auf die Grösse abweicht, vorliegt, sodann ist in der Tat gar nicht abzusehen, was den Paderborner Bischof veranlasst haben sollte, ein galoppierendes Pferd zu wählen; da zudem auf des Verfassers Exemplar über dem Pferde, sich ein Loch befindet, so ist nicht zu bezweifeln, dass der Einschlag zu einem Privat-Zwecke gemacht worden ist.

2. Dasselbe gilt unzweifelhaft von einem ganz rohen Einschlag auf dem VI Pf.-Stück von demselben Jahre mit C. P. = I. M. (i. m. S.); voraussichtlich hat ein Färber die Stücke also zugerichtet, C. P. wäre dann der Vor- und Zu-Name; 1. M. in Münster.

Über den Einschlag auf Münzen der Stadt Rheine (RRR) soll an der betreffenden Stelle die Bedeutung mitgeteilt werden.

In Bezug auf das Verhältniss der nachgestempelten Stücke zu den nicht nachgestempelten kann man die Münzen zu 2 in drei Abteilungen bringen.

1. Solche, bei denen die Nachstempelung die Regel bildet, und nicht nachgestempelte zu den Ausnahmen gehören.

2. In solche, bei denen beide in ziemlich gleicher Anzahl vorkommen.

3. In solche, bei denen der Nachstempel nur auf wenigen Exemplaren, oft nur auf einem Einzigen, vorkommt.

VI. Münzen mit dem Bildnisse der Schutzpatrone

...

VII. Münzen mit Devisen

...

VIII. Falsche Münzen und Prägefehler

...

IX. Zwangs-Kurs

In Bezug auf den Privat-Verkehr sind nur einige dürftige Nachrichten hinsichtlich der Coesfelder und Dülmener Münzen vorhanden, die zweckmässiger an den betreffenden Stellen mitgeteilt werden; bei weitem vollständiger und entschiedener sind dagegen die Fürstbischöflichen Verordnungen, die daher hier aufzunehmen waren.

1. Das Edikt vom 8. Juli 1763 erwähnte im Eingang "dass die Annahme der unentbehrlichen alten Kupfer-Scheide-Münze vielfach im Handel und Wandel verweigert würde," und verordnete sodann:
"Dass die, alten 4, 3, 2, 1½ und 1 Pf.-münzen, so wie die auf 4 Pf. reduzierten 6 Pf. bei Strafe von 5 Thlr. im ersten, 10 im zweiten, und 15 Thlr. im dritten Falle zum vollen, und zwar in kleinen Summen bis 2 Schill. 4 Pf., in grössern zum 20. Teile angenommen werden sollten."

2. Im Eingang eines ferneren Edikts vom 11. October 1763 wird hervorgehoben, dass der Verordnung vom 8. Juli ej. nicht gehörig nachgekommen, die Strafe wird dann auf 5 Goldgulden erhöht, und die Hälfte als Belohnung zugesichert.

3. Ein Edikt vom 17. November ej. setzte fest, dass bei einer grösseren Summe als 2 Schill. 4 Pfen. der 10. Theil in K.-M. angenommen werden sollte. Wiederholt wird hervorgehoben, dass der Denunziant die Hälfte der Strafe als Belohnung erhalten solle.

Was sodann die öffentlichen Kassen anbelangt, so liegen nur über die des Bistums Münster folgende urkundliche Nachrichten vor:

1. Das Edikt vom 5. Juni 1754 verordnete: "dass, wenn ein Rentmeister oder Schatzungs-Receptor 100 Thlr. zu bezahlen hätte, er hiervon 90 Thlr. in Silber-Münze, sodann 10 Thlr. in Kupfergeld zu bezahlen verbunden, widrigenfalls er damit zurück zu weisen."

2. Im Edikt vom 24. April 1763 wird bestimmt, dass bei Zahlung an die öffentlichen Kassen bei 100 Thlr. 5 Thlr. in K.-M. angenommen werden sollten.

3. Das Edikt vom 23. October 1764 bestimmt:

a. Dass von den Steuern und Landesabgaben der 10. Pfenning, und von der zweiten Kopfschatzung der 20. Pfenning in Kupfergeld und in keiner anderen Münze angenommen,

b. bei allen landschaftlichen Zinsen, und aus der Landeskasse zu bezahlenden Ausgaben der 20. Pfenning in Kupfer ausgezahlt und angenommen werden solle.

4. In dem Edikte vom 15. April 1765 an die Receptoren wird zwar freigestellt, noch 10 % in Kupfer zu zahlen, das Zwangs-Quantum aber auf 6 % ermässigt.

Die den Contravenienten angedrohten Strafen waren bedeutend, das Edikt zu 1. setzte dieselben zwar noch auf 5 Goldgulden fest, das zu 3. erhöhte sie aber für den ersten Fall auf 10 Thlr., den 2. auf 20 nebst Inhibition des Handels und Wandels auf 4 Wochen; für den 3. Fall trat Zuchthausstrafe ein. Sodann wird sogar demjenigen, welcher es unterlässt, eine Contravention anzuzeigen, die halbe Strafe angedroht. Ob diese exorbitanten Strafen auch wohl vollstreckt, darüber sind keine Nachrichten vorhanden.

X. Verbote der Annahme ausländischer Kupfer-Münzen

Hierüber liegen folgende Verordnungen vor:

1. Die Waldecksche Regierung verbot im Jahre 1731 das Paderborner Kupfer-Geld; durch Ausschreiben von 1739 wurde diese Vorschrift aufs neue in Erinnerung gebracht.

2. Der Fürstbischof von Münster verbot durch Edikt vom 22. September 1748 die Annahme der Paderborner VI Pf., aber schon unter dem 3. December ej. wurde dieser Erlass "aus bewegenden Ursachen" für ungültig erklärt mit dem Zusatz: "dass inskünftig sothane auf VI Pf. reduzierte Paderborner K.-M. in ihrem alten Wert dero 8 Pf. Münster, belassen werden sollte."

3. Das Edikt des Fürstbischofs von Münster vom 24. April 1763 verordnete:
"dass alle ausländische K.-M., sie mögen allbereits geschlagen sein, oder noch werden, verboten seien, dass jedoch derjenige, welcher sich auf keine andere Art davon los machen könne, dafür so viel, als der innerliche Wert befunden, aus der Bischöflichen Münze erhalten solle."

XI. Herabsetzung der Kupfer-Münzen

Hierüber ist nur aus dem Bistum Münster eine Nachricht vorhanden.

1. Die während der Sedisvakanz 1762 geschlagenen VI Pf.-Stücke wurden entweder noch im selben oder im folgenden Jahr auf IV Pf. herunter gesetzt; es ergibt sich dieses aus dem Edikt vom 8. Juli 1763, in dem es heisst:

"die während der Sedisvakanz 1762 geschlagenen VI Pf. seien mit Vorwissen des Domkapitels zur Beibehaltung aller Gleichheit und Vorkommung aller ferneren Klage auf IV Pf. reduziert."

2. Im Eingang des Edikts vom 12. Juli 1764 wird bemerkt, es sei dadurch, dass das Kupfergeld ungern oder nach eigenem Anschlage genommen, Schaden und Bevorteilung entstanden, man sehe sich daher zur Abhilfe solchen Unwesens, und andernteils um das Kupfergeld zu einer nötigen Scheide-Münze beizubehalten, mildest bewogen, selbes in dem äusseren Wert, gesetzlich auch zugleich an der Vielheit zu vermindern.

Hiernächst wird sodann:

1. eine Reduktion der bischöflichen und der sämtlichen Städte-Münzen auf die Hälfte, der 1½ Pf. auf 1 angeordnet, während die Pf. ihren Wert behalten;

2. in Betreff der Kapitels-Münze wird dagegen bestimmt, dass mit Ausnahme der bereits auf 4 Pf. reduzierten 6 Pf., dieselbe "wegen ihres Vorgewichts, weil solches auf einen bestimmten Fuss gepräget," ihren Wert behalten solle;

3. dies Edikt scheint keinen besondern Erfolg gehabt zu haben, denn schon am 23. October ej. wird ein ferneres erlassen, in dessen Eingang darüber Beschwerde geführt wird, "dass in der läufigen Kupfer-Münze ein unerlaubter Nachschlag sich eingeschlichen, derselbe sich auch von Tag zu Tag dergestalt anhäufe, dass zur Steuerung dieses höchst strafbaren Übels kein tauglicheres Mittel übrig bleibe, als sämtlichen K.-M. eine Art von innerlichen Preis zu geben."

Hierauf folgt dann nachstehende Reduktion:

a. Fürstl. bischöfliche 4 u. 3 Pf. auf 1 Pf.

b. Fürstl. bischöfliche 2 Pf. auf 1/2 Pf.

c. Domkapit. 6 u. 4 Pf. auf 2 Pf.

d. Domkapit. 3 Pf. auf 1½ Pf.

e. Stadt Münster 2 Pf. auf 1/2 Pf.

f. der Coesfelder und Bocholder auf den 4. Teil mit dem Zusatz "dieselben sollten weder über noch unter diesen Preis gelten."

4. die letzte Reduktion erfolgte durch Verordnung vom 16. April 1768 und erschien es angemessen, dieselbe vollständig aufzunehmen, da sie die damaligen Verhältnisse charakterisiert.

"Thuen hiermit kund und zu wissen: Nachdem wir missfällig wahrgenommen haben, dass das Kupfergeld aller Verfügungen ungeachtet, bisher nicht wieder in seinen gehörigen Kurs gekommen, und daraus zum täglich grösseren Nachteil eines jeden insbesondern, und des gemeinen Wesen überhaupt lauter verdriessliche Irrungen im Handel und Wandel, die schädlichste Ein- und Umwechselung, und noch fortdauernde Verhöhung des Preises fast aller, und besonders derer zum täglichen Unterhalt am meisten nötigen Waaren entstanden seien;"

"So hätten wir zwar gewünscht, dass solchem Unwesen ohne eine fernere Abwürdigung des Kupfergeldes und Schaden Unserer Untertanen hätte abgeholfen werden mögen: da aber bewandten Umständen nach ein füglicheres Mittel nicht ausfindig zu machen gewesen; so haben wir in der Notwendigkeit, dem eingerissenen gar zu nachteiligen Übel auf einmal ein Ende zu machen, und in der Überzeugung, dass dieser ein für allemal zu ertragender, als ein casus fortuitus anzusehender Schaden mit demjenigen, den das Publikum überhaupt, und jeder insbesondere in der Einnahme und Ausgabe, Handel und Wandel täglich empfindet, in keinen Vergleich zu stellen; Uns gemüssigt gesehen, das Kupfer-Geld folgender Gestalt zu reduzieren und abzuwürdigen, gleich wie wir selbiges hiermit und Kraft dieses reduzieren und abwürdigen wie folgt:

1. die Bischöfl. 4 u. 3 Pf. breits früher zu 1 jetzt 1/2

2. die Domkapit. 6 u.4 Pf. bereits früher zu 2 jetzt 1½

3. die Domkapit. 3 Pf. bereits früher zu 1½ jetzt 1

4. während die 2 1½ und 1 Pf. gänzlich ausser Cours gesetzt werden."

XII. Die Ausserkurssetzung der westfälischen Kupfer-Münzen

Während der Preussischen Besitzergreifung des grössten Teils von Westfalen 1803-06 liess man die vorgefundenen K.-M. weiter kursieren.

In Bezug auf die sodann erfolgte französische Okupation liess man in den Ländern, die zu Frankreich geschlagen wurden, es ebenfalls hierbei bewenden.

Anders im Königreich Westfalen, zu dem Corvey, Paderborn, Rittberg, Ravensberg, Minden und Osnabrück gehörten; schon durch Dekret vom 7. December 1807 wurde im Artikel 7 angeordnet:

"das Münzsystem, welches dermalen in Frankreich bestehe, solle im ganzen Königreiche eingeführt werden."

Artikel 18: "die Münzen sollen mit dem Wappen Westfalens und mit dem Bildnisse des Königs geschlagen werden."

Indes wurde schon durch Dekret vom 11. Januar 1808 angeordnet, dass bis zur Einführung des neuen Münzsystems die vorgefundene K.-M. der einzelnen Länder noch ferner bestehen bleiben sollten.

Ein Dekret vom 11. December 1811 verordnet im Artikel 2., dass vom 1. April 1812 an alle K.-M. mit Ausnahme der nach dem französischen Fusse ausgeprägten Centimen bei den öffentlichen Kassen nicht mehr angenommen und überhaupt nicht mehr zirkulieren sollten.

Die Besitzer werden sodann angewiesen, dieselben entweder ins Ausland (sic) auszuführen, oder sie abzuliefern, und zwar entweder an die Münze, oder auf den Kupfer-Hammer, woselbst sie nach dem Gewichte wie altes Kupfer angenommen und bezahlt werden sollten.

Als 1813 Westfalen zum grössten Teil wieder an Preussen fiel, liess dies vorläufig die in den einzelnen Ländern vorgefundenen K.-M. bestehen. Durch die Kabinets-Ordre vom 30. September 1821 wurde zwar die neue Scheide-Münze 4 - 3 - 2 - 1 Pfenning eingeführt, jedoch in § 15 verordnet:

"Sämtliche, besonders in den westlichen Provinzen noch kursierenden nicht Preuss. M. sollen ohne Aufschub neu untersucht, mit dem Preuss. Geld verglichen, und die Resultate durch Vergleichs-Tabellen bekannt gemacht werden."

Derartige Tabellen sind jedoch nicht erschienen; namentlich im Münsterland kursierten die K.-M. nach der obgedachten Reduktion, aber auch Heller und Pfenninge nach dem Grundsatz: alles, was rund ist, gilt für einen Pfenning.

Erst durch die Kabinets-Order vom 12. Juni 1824 wurde bestimmt:

"dass nach Ablauf von 6 Monaten eine Frist gesetzt werden solle, nach welcher sämtliche alten Landes-Scheide-Münzen ohne Ausnahme ausser Kurs gesetzt und im Verkehr nicht weiter angenommen werden sollen."

Demgemäss verordnete eine Minister-Verfüg. vom 5. Juli 1825, dass mit dem 31. Dezember dieses Jahres die Annahme und Einwechselung aller alten Landes-Scheide-M. bei den öffentlichen Kassen aufhören, und nur die in der Kabinet-Ord. vom 30. September 1821 benannten Münzen als gültige Landes-M. gelten sollten.

Eine Verordnung des Ober-Präsidenten vom 5. Oktober ej. stellte eine Tabelle auf, worin der Wert angegeben war, zu welchem die alten Landes-Münzen in den einzelnen Regierungs-Bezirken bei den Kassen angenommen werden sollten und zwar:

Im Regierugs-Bezirk Münster:

Die 1 - 6 Pf. des Münster. Domkapit. zum Nominalwert (i. e. die von 1787 und 1790),

VI u. IV (Münster) reduziert zu 1½ zu 2 Pf.

III u. II reduziert zu 1 zu 1 Pf.

Im Regierungs-Bezirk Arnsberg: Sämtlich nur zu 1 Pf.

Im Regierungs-Bezirk Minden: Die Corveyer IV u. II Pf. zu 1 Pf.

Die Münster. und Paderborn. VI u. I Pf. zu 1 Pf.

Die (übrigens nicht existierende) Paderborner 6 zu 2 Pf.

Diese Verordnung war in sofern höchst mangelhaft, da sie nur einen kleinen Teil der damals kursierenden Münzen berührte, sie wurde auch in den ersten Jahren im Handel und Wandel nicht beachtet.

Startseite Texte zur Prägetätigkeit von Städten