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Reichsstadt Nimwegen
Nimwegen an der Waal im niederländischen Geldern begann als römischer Stützpunkt (Ulpia Noviomagus).
1230 verlieh Ks. Heinrich VII. Nimwegen das Aachener Stadtrecht. Wenig später verpfändete Heinrichs Nachfolger die Stadt aus Geldnot an den Herrscher von Geldern, der auch die königliche Münzprägung übernahm. Mitte des 15. Jhs. begann Nimwegen städtisches Kleingeld zu prägen, vermutlich auf Grund eines vom Herzog von Geldern erteilten Privilegs, wobei der Schlagschatz zum Unterhalt der Hauptkirche dienen sollte. Ks. Friedrich III. versicherte 1442 der Stadt Nimwegen die selben Rechte wie der alten Reichsstadt Aachen. Nimwegen berief sich später darauf, wenn es um Fragen nach dem städtischen Münzrecht ging.
1499 begann Nimwegen Goldgulden zu prägen, parallel zur Prägung des Landesherren. Die Prägung fand nicht nur in der selben Stadt statt sondern zeitweise auch mit dem selben Münzmeister. Herzog Karl von Geldern ertrug die städtische Konkurrenz geduldig bis 1523. Dann endlich hinterfragte der Landesherr das Münzrecht der Stadt und Nimwegen musste in Aachen Auskunft über ihr Münzrecht einholen. Erleichtert konnte die Stadt auf die Antwort aus Aachen verweisen, in der Nimwegens Anspruch bestätigt wurde. Daraufhin verlangte der Landesherr von der Stadt, wenigstens die Nachahmung der herzöglichen Münzen einzustellen.
Nach dem Tod von Herzog Karl von Geldern 1538 folgte Wilhelm von Jülich-Kleve als Landesherr. Er wurde jedoch von Ks. Karl V. nicht anerkannt und als Karl ihn 1543 besiegte, kamen Geldern und Nimwegen unter habsburgische Hoheit.
Geldern (mit Nimwegen), Zutphen, Utrecht und Overijssel gehörten ursprünglich zum Niederrheinisch-Westfälischen Kreis. Im Zuge des "geharnischten" Reichstages zu Augsburg 1548 wurden diese habsburgische Neuerwebungen dem Burgundischen Kreis zugeschlagen, in dem Ks. Karl V. unmittelbarer Landesherr war und in dem das Reichskammergericht keine Zuständigkeit besaß. Diese Neuerwebungen sollten jedoch ihre Freiheiten behalten und auch die Reichstage und Münztage des Reiches besuchen. Das erlaubte es den "Reichsstädten" Nimwegen und Deventer, sich dem Druck aus Brüssel zu widersetzen, das Münzsystem der habsburgischen Niederlande zu übernehmen. Um für ihre Münzprägung Eigenständigkeit zu bewahren, beriefen sie sich auf die Zuständigkeit des Reiches. Dort waren Münzordnungen schwer durchzusetzen und wurden wenig befolgt.

1538 begann Nimwegen neben Goldgulden auch Taler zu prägen. Die Qualität sollte den im Reich geprägten Talern entsprechen. Die Vorderseite zeigt Titel und Wappen der Reichsstadt Nimwegen, die Rückseite den Stadtheiligen. In der zweiten Serie von 1555 tritt die Kaiserbüste an die Stelle des Stadtheiligen. Beide Serien sind undatiert, was unkontrollierte Weiterprägungen ermöglichte.


Taler, o. J. (1555).   Ø 40 mm.   Delm.633; Dav.8543.
Vs.:   INSIGNIA·VRBIS·IMPERIALIS·NOVIMAGENsis
"Wappen der freien Reichsstadt Nimwegen"
Gekröntes Stadtwappen (Doppeladler mit stehendem Löwen im Brustschild).
Rs.:   CAROLVS·V·ROMANOrum·IMPErator:SEMPER:AVGVStus·
"Karl V., römischer Kaiser, immer erhaben"   -   Gekrönte Kaiserbüste mit Zepter und Schwertgriff.
(Man beachte den "Doppelschlag" an Nase und Bart, der bei Hammerprägung entstehen kann.
Auf unserem Stück fehlt der Stab des Zepters.)
Vorder- und Rückseite: Definitionsgemäss zeigt die Vorderseite (Vs.) die Herkunft der Münze an; das ist ihr wichtigstes Kennzeichen. Umschrift und Wappen der Vorderseite weisen hier die Stadt Nimwegen als den Münzherren aus. Der Titel und das Bildnis des Kaisers auf der Rückseite (Rs.) geben keinerlei Hinweis auf die Herkunft der Münze. Schliesslich benutzen auch andere Städte eine ähnliche Gestaltung der Rückseite, z. B. Donauwörth, Taler 1548 und Deventer, Taler 1555.

Nachdem 1551 die erste Reichsmünzordnung (RMO) beschlossen war, unternahm die Regierung der Niederlande einen erneuten Versuch, auch das Münzwesen der Niederlande zu ordnen. Doch das Verbot von Münzen, die nicht zum System der Niederlande passten, liess sich in Nimwegen nicht durchsetzen. Die Stadt prägte weiterhin selbständig und unkontrolliert.
Schließlich wurde Nimwegen 1561 vor dem Reichskammergericht in Speyer angeklagt, die zweite RMO von 1559 nicht einzuhalten. 1563 wurde die Klage auf minderwertige Nachprägungen erweitert. Die Stadt bestritt zunächst die Zuständigkeit des Reichskammergerichtes, da sie doch zum Burgundischen Kreis gehöre. Doch das Gericht erklärte sich für zuständig und 1566 verbot eine Reichsvalvation*) die Nimwegener Taler und Dukaten im Reich. Zwar bewirkte 1567 eine Bittschrift an Ks. Maximilian II. die Aussetzung des Prozesses und des Münzverbotes, aber im Gegenzug musste die Stadt sich verpflichten, die RMO und die Probationsordnung**) von nun an strikt einzuhalten. Nimwegen beteiligte sich nun an den Probationstagen des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises und unterwarf damit seine Münzprägung endlich einer Kontrolle, der des Reiches. Die Strategie, ihre Münzprägung gegenüber den Niederlanden als dem Reich zugeordnet und gegenüber dem Reich als dem Burgundischen Kreis zugeordnet auszugeben, war gescheitert.

*) In einer Valvation (Münztarifierung) wurden amtliche Wertverhältnisse verschiedener Münzen festgelegt und als Valvationstabelle für Kaufleute und Geldwechsler publiziert. Nicht tarifierte Münzen waren verboten.
"Solche Münztarife, in Plakatform gedruckt, wurden zuerst in den Niederlande seit Ende des 15. Jh.s veröffentlicht, weil die durch den Welthandel dort zusammenströmenden Münzen nicht verboten, ihre Bewertung aber nicht der Privatspekulation überlassen werden durfte. Die Münztarife waren die Vorläufer der Kurszettel; die niederländischen enthielten oft viele hunderte von Münzarten. Sehr bald folgten ander Länder. So veröffentlichte die brandenburg-fränkische Regierung 1510 einen Tarif mit 58 Silbersorten."   [v. Schrötter, Wörterbuch der Münzkunde]

**) "Die Probationsordnung Ks. Ferdinands aus dem Jahre 1559 sah unter anderem vor, daß für jede Münzstätte eine Fahrbüchse anzuschaffen war, worin von jeder Tagesproduktion eines Nominals jeweils ein Stück deponiert werden mußte. Diese Münze sollte in ein Stück Papier gewickelt sein, auf dem das Herstellungsdatum und die genaue Stückzahl vermerkt waren. Die Fahrbüchse mußte mit drei Schössern gesichert sein, deren Schlüssel von drei verschiedenen Münzständen in Verwahrung genommen werden sollten. Mit dieser Büchse mußen zwei Münzräte, der Münzmeister und der Wardein, zweimal pro Jahr, auf den anberaumten Probationstagen erscheinen, wo die anwesenden Kreismünzstände Gewicht und Feinheit der darin vorgefundene Münzen überprüften. Des weiteren war in der Probationsordnung festgelegt, daß Kreismünzstände die dreimal unentschuldigt den Probationstagen fernblieben ihr Münzrecht verwirkt hätten. Die selbe Strafe war auch für erwiesene Falschmünzerei vorgesehen. Ferner wurde dem Wardein, dessen Pflicht es war die Aktivitäten des Münzpersonals genau zu überwachen, jeglicher freundschaftlicher Umgang mit dem Münzmeister oder dessen Gesellen strengstens untersagt. Diese strikte Regelung für das Verhalten der Wardeine war nicht unbegründet. Da der Wardein bestimmte welche Stücke in die Fahrbüchse geworfen wurden, war auch die strengste Kontrolle auf den Probationstagen wirkungslos, wenn dieser mit dem Münzmeister heimlich zusammenarbeitete."   [Gropp, S.181f]

Quellen:
• Stefan Gropp,   Die städtische Münzprägung zu Deventer und Nimwegen 1528/43 - 1591.
  Städtischer Partikularismus gegen habsburger Zentralismus in den östlichen Niederlanden.

  Dissertation, Nimwegen 2001 (326 S.).

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